Die Satzung von Aktion Augen Auf! e.V.


Neue Satzung in der Fassung vom 28.10.2015

 

§  1 Verein                                                    
                                  

(1) Der Verein führt den Namen „Aktion Augen Auf!“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.                      

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.                                            

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins



(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung, die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Völkerverständigung, die Hilfsleistung jeder Art an Menschen im In-und Ausland, insbesondere Kinder und Frauen, die aufgrund einer Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage der Hilfe bedürfen, die Hilfe zur Selbsthilfe und die Entwicklungshilfe für Länder in besonderen Notlagen. Schaffung eines Bewusstseins für den Wert und die weltweiten Probleme der Umwelt und Verhinderung von Eingriffen, die die natürliche Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen stören.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Aufführungen und Lesungen insbesondere von Künstlern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland, die Planung, Durchführung und Organisation von Hilfsangeboten und Hilfstransporten für bedürftige Menschen und Menschen in Not, die Gründung einer Hochschulgruppe, zur Information über relevante Fragen und zur Förderung von sozialem und gesellschaftlichen Engagement, Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der oben genannten Ziele.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                                                                              

(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.                        

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                        

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.                                                                            

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person werden.                  

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.                                                                      

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.            

(6) Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen, der folgende Angaben enthält:              

a.bei natürlichen Personen: Name, Beruf/Status, Alter, Wohnsitz    

b.bei juristischen Personen: Name und Anschrift unter Beifügung der Satzung und des Registerauszuges (Satzung und Registerauszug sind nicht erforderlich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Behörden)


(7) Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.


(8) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/oder finanzieller Form. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an den Mitgliedersitzungen ist den Fördermitgliedern gleichwohl offen.        

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder   

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.      

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

           

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.                  

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge


(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.


(2) Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 31.03 zu zahlen.

 



§ 8 Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c)  die Hochschulgruppe „Aktion Augen Auf!“ an der Universität Passau

                                                                                                       

§ 9 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dieser Vorstand ist ebenso geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 II BGB.


(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt.


(3) Den Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


(4) Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.                                                                        

(5) Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungs-/Projektarbeit des Vereins erforderlichen Mitglieder und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitglieder führen die Geschäfte nach dessen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.                    

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.                

(7) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(8) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands oder der Vorsitzenden selbst an die Mitgliederversammlung zu richten.


(9) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(10) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(11) Der Vorstand ernennt zu Beginn jeder Sitzung einen Protokollführer.

 

§ 10 Hochschulgruppe Aktion Augen Auf!

Die Hochschulgruppe Aktion Augen Auf! an der Universität Passau besteht aus den studentischen Mitgliedern des Vereins Aktion Augen Auf! e.V. Die Mitgliederversammlung bestimmt gleichzeitig mit der Vorstandswahl ein gewähltes Vorstandsmitglied sowie einen Stellvertreter als Vertreter für die Hochschulgruppe. Diese haben während ihrer Amtszeit die Interessen der Hochschulgruppe zu vertreten. Ebenso haben sie sich um die Einhaltung der an der Universität Passau für Hochschulgruppen geltenden Vorschriften für die Hochschulgruppe Aktion Augen Auf! e.V. zu kümmern.

 

§ 11 Finanzverwaltung und Kassenprüfung


(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht zugleich Mitglied des Vorstands ist, für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dieser soll in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Kassenprüfer soll darüber hinaus im Bereich der Wirtschaftlichkeit gegenüber den Organen beratend tätig sein. In jedem Geschäftsjahr sind mindestens zwei Prüfungen vorzunehmen, davon eine in zeitlicher Abstimmung mit dem Finanzvorstand für den jeweiligen Jahresbericht. Der Kassenprüfer muss seine Prüfungen zeitnah für die Vereinsunterlagen dokumentieren. Hierzu hat der Kassenprüfer gegenüber der Mitgliederversammlung Auskunft zu erteilen.


(2) Ist der Kassenprüfer aus wichtigen Gründen für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, seinen Pflichten nachzukommen, kann die nächste Mitgliedersitzung einen Stellvertreter bestellen. 

(3) Neben den Vorstandsmitgliedern hat auch der Kassenprüfer Zugang zum Vereinskonto per Online-Verfahren. Hierzu erhalten die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer die Zugangsdaten und die Ermächtigungen.                                                                              

(4) Nach jedem von den Mitgliedern beschlossenen Projekt, dessen finanzieller Umfang (Einnahmen und Ausgaben) mehr als einhundert Euro umfasst, ist vom Vorstand ein Projektabschlussbericht für die übernächste Mitgliedersitzung zu verfassen. Der Kassenprüfer hat diese Posten im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit auf ihre Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich,


c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten oder
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.                          

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.                                                                        

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt und darf auch per E-Mail zugestellt werden. 
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.                                                                    

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:          

a)         die Genehmigung der Jahresrechnung                                    

b)         die Entlastung des Vorstands                                                  

c)         die Wahl des Vorstands                                                          

d)         Satzungsänderungen                                                              

e)         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge                                      

f)          Anträge des Vorstands und der Mitglieder                              

g)         Berufungen abgelehnter Bewerber                                          

h)         die Auflösung des Vereins                                                    

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.                  

(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.                                          

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.                        

(8)Änderungen in der Satzung sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.        

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens Einviertel aller Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.      

(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.                          

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.                                                                                        

(12) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Verein aufgelöst werden soll, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Viertel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

 

§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden. 

 

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich jedes Organ eine Geschäftsordnung erlassen. Für den Erlass weiterer Ordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 15 Mitgliedschaften

Der Vorstand kann für den Verein Mitgliedschaften erwerben, die den Vereinsaufgaben förderlich sind.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.11.2007 errichtet. Sie wurde am 13.07.2008, am 16.10.2010, am 21.05.2014 und am 28.10.2015 geändert.